Diese Untersuchung ist keine Nachbearbeitung der steuerpolitischen Grundsteuerdebatte, sondern möchte einen Beitrag zur steuerwissenschaftlichen Diskussion leisten. Gerechtigkeit, Grundsteuer sowie Leistungs- und Äquivalenzprinzip: ein Haus mit drei Etagen, das eine Gemeinschaft beherbergt, deren Mitglieder aus verschiedenen
Generationen stammen, unterschiedlicher Herkunft sind und unterschiedliche Vorstellungen haben, wie das Leben sein soll. Gleichheit und Gemeinwohl: äußerlich tragende Elemente für die Statik des Gebäudes, nach innen Orientierungsmarken für das Miteinander.
Leistungsfähigkeitsprinzipa vs Äquivalenzprinzip
Das Leistungsfähigkeitsprinzip wird für die Grundsteuer überwiegend als der allein richtige Steuerlastverteilungsmaßstab angesehen. Seine Vertreter halten das Äquivalenzprinzip als DNA einer Grundsteuerbemessungsgrundlage nicht für verfassungsfest. Dabei handelt es sich nicht nur um ein akademisches Problem. Vier Länder haben von der Möglichkeit, eigene Grundsteuergesetze zu erlassen, im Sinne von Reformmodellen Gebrauch gemacht, die im Gegensatz zum Bundesrecht auf dem Äquivalenzprinzip fußen. Ob diese einer Prüfung durch das Bundes- und gegebenenfalls ein Landesverfassungsgericht standhalten können, ist deshalb nicht nur von wissenschaftlichem Interesse, sondern absehbar auch von hoher politischer und praktischer Relevanz.
Steuerliche Berücksichtigung von Darlehensverlusten eines Gesellschafters
Gesellschafterdarlehen stellen ein weit verbreitetes und beliebtes Instrument zur Finanzierung einer GmbH dar. Bei insolvenzbedingter Auflösung einer GmbH werden Gesellschafterdarlehen aufgrund insolvenzrechtlicher Vorschriften jedoch häufig nicht zurückgezahlt. Die Folge: ein wirtschaftlicher Verlust für den Gesellschafter, für den sich dann regelmäßig die Frage nach der steuerlichen Verlustberücksichtigung stellt.
Neue Regelungen im EStG
Nach Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG) und des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sowie einem damit verbundenen Paradigmenwechsel des Bundesfinanzhofs hat die Rechtsgeschichte der steuerlichen Verlustberücksichtigung von Gesellschafterdarlehen im Privatvermögen durch die Einführung der §§ 17 Abs. 2a, 20 Abs. 6 Satz 6 und 32d Abs. 2 Nr. 1 lit. b Hs. 2 EStG zuletzt einen neuen Höhepunkt erreicht.
Analyse und Ausblick
Der Autor untersucht systematisch das Nebeneinander dieser Vorschriften, insbesondere das Konkurrenzverhältnis der §§ 17 und 20 EStG, zeigt die Schwierigkeit einer sachlich fundierten Abgrenzung ihrer Regelungsbereiche und nicht zuletzt ihre praktischen Auswirkungen in Form erheblicher und nicht zu rechtfertigender Belastungsunterschiede auf. Ein Korrekturvorschlag für den Gesetzgeber schließt das Buch ab.
Zielgruppen:
- Steuerberatung
- Fachanwaltschaft für Steuerrecht
- Finanzgerichte
- Dozentinnen und Dozenten im Steuerrecht
- Studierende im Steuerrecht
E-Sport gemeinnützig im Sinne des § 52 Abs. 1 AO?
Dieses Werk beurteilt die Gemeinnützigkeit des E‑Sports ausgehend von der grundsätzlichen Rechtfertigung des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts. Aufgrund der praktischen Nähe des E‑Sports zum traditionellen Sport wird zunächst auf die Gemeinnützigkeit des Sports eingegangen. Danach widmet sich die Autorin der Frage, ob und inwieweit E‑Sport die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit – de lege lata wie auch de lege ferenda – erfüllen kann. Geklärt wird dabei auch, inwieweit dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit § 52 Abs. 1 AO entsprochen werden kann, vor allem, inwiefern trotz der gemeinschädlichen Facetten des E‑Sports die Allgemeinheit gefördert wird. De lege ferenda gibt die Autorin Empfehlungen für den Gesetzgeber. Sie berücksichtigt dabei auch das europäische Beihilfenrecht.
E-Sport – anders als traditioneller Sport
E‑Sport steht für eine moderne Form des sportlichen Wettkampfs. Anders als der traditionelle Sport wird er aber an Computern oder Videokonsolen betrieben. Es handelt sich wie beim traditionellen Sport um ein Massenphänomen, ebenfalls organisiert in Vereinen. Die für den Sport elementare Gemeinnützigkeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) ist aber auf den E‑Sport nicht unbesehen übertragbar, unterscheidet er sich doch vom traditionellen Sport insbesondere durch seine Computersteuerung bzw. Konsolensteuerung. Nicht zuletzt angesichts der steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit streben allerdings auch die Akteure des E‑Sports – seien es reine E‑Sport-Vereine, seien es Sportvereine mit E‑Sport-Abteilungen – danach, als gemeinnützig anerkannt zu werden.
Zielgruppen:
Dozentinnen und Dozenten
Vereine
Steuerberaterinnen und Steuerberater
Fundierte Untersuchung
Der Verfasser erörtert die kapitalertragsteuerlichen Haftungsvorschriften in ihrem steuerrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Kontext. Dabei arbeitet er insbesondere heraus, welche Voraussetzungen der Entrichtungspflichtige für eine Exkulpation erfüllen muss, wie sich die zum Veranlagungszeitraum 2016 eingeführte Bindung an die Verwaltungsauffassung auf die Haftung auswirkt und wann ein Rechtsirrtum den Entrichtungspflichtigen von der Haftung befreit. Daneben wird das Verhältnis der Haftung zur Kapitalertragsteuernachforderung gegen den Steuerschuldner im Abzugsverfahren sowie zum Veranlagungsverfahren problematisiert. Die Untersuchung schließt mit der verfassungsrechtlichen Sicht auf die Haftung.
Praktisch wichtig: Die Haftung für Kapitalertragsteuer
Nicht zuletzt in der Aufarbeitung von Cum/Ex-Transaktionen gewinnt die Haftung für Kapitalertragsteuer praktische Bedeutung. Der Staat sichert mit der steuerrechtlichen Haftung seine Einnahmen. Von dieser Häufung staatlicher Eingriffe ist seit jeher auch der Schuldner von Kapitalerträgen betroffen, der dazu verpflichtet ist, die Steuer seines Gläubigers an der Quelle abzuschöpfen und an den Fiskus für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten. Während dem Arbeitgeber im Lohnsteuerverfahren aber eingehende Aufmerksamkeit zuteil wurde, entrichtet und haftet sein Pendant bei der Kapitalertragsteuer auf teilweise wenig ausgeleuchtetem Rechtsboden.
Zielgruppen
Steuerberaterinnen und Steuerberater
Dozentinnen und Dozenten